derfotograf.at
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Klaus Titzer
For photo assignments and sale of stock matereial please
contact:
Klaus Titzer
Margaretenstraße
93/13
| A-1050 Vienna
Phone:
+43/664/819 19 19
E-mail: office@derfotograf.at
UID: ATU
11743602
Firmenbuch Nummer: 330686 d
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Die österreichischen Berufsfotografen
schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende
Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen
werden. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2.
Urheberrechtliche
Bestimmungen
2.1
Alle
Urheber- und Leistungsschutzrechte
des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen
dem Fotografen zu.
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur
bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem
Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht
übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der
in der Rechnung
bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt
der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck
des
Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung
gilt die
Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung
(in einer Auflage),
nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers
und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2
Der
Vertragspartner ist bei jeder Nutzung
(Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die
Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn
des
WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), in
besonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und
diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: ©
Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, so ferne
veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn
das Lichtbild
nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt
diese
Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des §
74 Abs 3.
UrhG.
Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen
nach dem, dem
Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.3
Jede
Veränderung des Lichtbildes bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die
Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
2.4
Die
Nutzungsbewilligung gilt erst im
Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars
und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung /
Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5
Anstelle
des § 75 UrhG gilt die
allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6
Im
Fall einer Veröffentlichung sind zwei
kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher,
Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein
Stück.
3.
Eigentum
am Filmmaterial –
Archivierung
3.1
Das
Eigentumsrecht am belichteten
Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu.
Dieser
überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die
für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins
Eigentum;
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden
dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf
Gefahr und
Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht
schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die
Nutzungsbewilligung
gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2
Der
Fotograf ist berechtigt, die
Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen, und
zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu
erneuern.
Dies gilt besonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3
Der
Fotograf wird die Aufnahme ohne
Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der
Beschädigung stehen
dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4.
Ansprüche
Dritter
Für
die
Einholung einer allenfalls
erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden
Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen
(z.B.
Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen
diesbezüglich schad- und klaglos, besonders hinsichtlich der
Ansprüche nach §§
78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von
Berechtigten
(Urheber, abgebildete Personen etc.), besonders von Modellen, nur im
Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke
(Punkt 2.1).
5.
Verlust
und Beschädigung
5.1
Im
Fall des Verlusts oder der
Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive,
Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer -
nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und
dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors
etc.) haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung
ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (so
ferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere
Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für
allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle,
Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen
Gewinn und
Folgeschäden.
5.2
Punkt
5.1 gilt entsprechend für den Fall
des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts,
Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene
Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
6.
Leistung
und Gewährleistung
6.1
Der
Fotograf wird den erteilten Auftrag
sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur
Gänze oder zum Teil -
durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. So ferne der
Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der
Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt besonders für die
Bildauffassung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von
früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2
Für
Mängel, die auf unrichtige oder
ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht
gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
6.3
Der
Vertragspartner trägt das Risiko für
alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie
Wetterlage
bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten,
Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4
Sendungen
reisen auf Kosten und Gefahr
des Vertragspartners.
6.5
Alle
Beanstandungen müssen längstens
innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle
Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als
auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist
beträgt drei Monate.
6.6
Im
Fall der Mangelhaftigkeit steht dem
Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu.
Ist eine
Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt,
steht dem
Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche
Mängel wird
nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als
erheblicher
Mangel.
Punkt
5.1 gilt entsprechend.
6.7
Die
Honorar- und Lizenzgebührenansprüche
stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder
leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7.
Werklohn
7.1
Mangels
ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen
jeweils
gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2
Das
Honorar steht auch für Layout- oder
Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von
der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden
in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt.
7.4
Im
Zuge der Durchführung der Arbeiten
vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen
Lasten.
7.5
Konzeptionelle
Leistungen (Beratung,
Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht
enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6
Nimmt
der Vertragspartner von der
Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer
Abstand, steht
dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des
Honorars zuzüglich
aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher
Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem
vergeblich
erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.
7.7
Das
Honorar versteht sich zuzüglich
Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.
Lizenzhonorar
8.1
So
ferne nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer
Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter
oder
angemessener Höhe gesondert zu.
8.2
Das
Veröffentlichungshonorar versteht
sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8.3
Unbeschadet
aller gesetzlichen Ansprüche
nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung
der Urheber-
und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen
folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen
unabhängig von einem Verschulden
zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht
als
immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in
der Höhe des
angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach
§ 87a Abs. 1
UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9.
Zahlung
9.1
Sofern
kein Zahlungsziel vereinbart
wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Tagen ab
Rechnungslegung
zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei
zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des
Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs
gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten
des Vertragspartners.
Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen
mangelhafter
Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche
geltend, ist das Honorar
gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2
Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten
umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung
Rechnung zu legen.
9.3
Im
Fall des Verzugs gelten - unbeschadet
übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und
Zinseszinsen in der Höhe von
5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als
vereinbart. Für
Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die
am 2. Jänner
des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte
Kalenderjahr
maßgebend.
9.4
Mahnspesen
und die Kosten - auch
außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten
des
Vertragspartners.
9.5
Soweit
gelieferte Bilder ins Eigentum
des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung
des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10.
Schlußbestimmungen
10.1
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der
Betriebssitz des Fotografen
10.2
Das
Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist
nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als
Personenschäden
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im
übrigen ist
österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen
Kaufrecht
vorgeht.
10.3
Schad-
und klagslos Haltung umfassen
auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen.
Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt
nicht die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder
sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der
angewendeten Technik (Film, Video, DAT etc.).
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